E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Entscheid des Bundesstrafgerichts: RR.2021.243, RP.2021.82 vom 06.04.2022

Hier finden Sie das Urteil RR.2021.243, RP.2021.82 vom 06.04.2022 - Beschwerdekammer: Rechtshilfe

Sachverhalt des Entscheids RR.2021.243, RP.2021.82


Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts

Instanz:

Bundesstrafgericht

Abteilung:

Beschwerdekammer: Rechtshilfe

Fallnummer:

RR.2021.243, RP.2021.82

Datum:

06.04.2022

Leitsatz/Stichwort:

Schlagwörter

Auslieferung; Recht; Filter; Urteil; Gericht; Abwesenheit; Verfahren; Entscheid; Urteile; Auslieferungsersuchen; Polen; Verfahren; Apos;; Bundesgericht; Beschwerdekammer; Justiz; Auslieferungsentscheid; Verteidigung; Behörde; Staat; Entscheide; Beschwerdegegner; Rechtshilfe; Bundesgerichts; Europäische; Sprache; Verfahrens; Rechtsanwalt

Rechtskraft:

Kein Weiterzug, rechtskräftig

Rechtsgrundlagen des Urteils:

Art. 29 BV ;Art. 379 StPO ;Art. 48 BGG ;Art. 50 VwVG ;Art. 6 EMRK ;Art. 63 VwVG ;Art. 65 VwVG ;Art. 84 BGG ;

Referenz BGE:

117 Ib 337; 123 II 134; 127 I 213; 129 II 56; 135 IV 212; 141 IV 294; 142 III 138; 142 IV 250; ;

Kommentar:

Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017

Entscheid des Bundesstrafgerichts

RR.2021.243, RP.2021.82

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: RR.2021.243 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen

Nebenverfahren: RP.2021.82 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen

Entscheid vom 6. April 2022
Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter

Roy Garré, Vorsitz,

Daniel Kipfer Fasciati und Giorgio Bomio-Giovanascini,

Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien

A. , vertreten durch Rechtsanwalt Daniele Moro,

Beschwerdeführer

gegen

Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung ,

Beschwerdegegner

Gegenstand

Auslieferung an Polen

Auslieferungsentscheid ( Art. 55 IRSG)

Sachverhalt:

A. Mit formellem Auslieferungsersuchen vom 18. Februar 2021 ersuchte das Justizministerium der Republik Polen die Schweiz um Auslieferung des in der Schweiz wohnhaften polnischen Staatsangehörigen A. zwecks Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von einem Jahr aus dem Urteil des Amtsgerichts Hrubieszow vom 22. Mai 2018. Der Verurteilung von A. lag zusammengefasst der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

A. führte in der Nacht vom 26. Juni 2015 zusammen mit B. und mit anderen, nicht identifizierten Personen 60'000 Zigarettenschachteln von der Ukraine nach Polen ein, ohne diese anzumelden. Dadurch entgingen der Staatskasse Zollforderungen in der Höhe von PLN 49'973 (ca. CHF 11'700), Mehrwertsteuererträge im Betrag von PLN 255'693 (ca. CHF 60'000) sowie Banderolensteuererträge im Wert von PLN 974'976 (ca. CHF 228'600). A. fuhr am 26. Juni 2015 in Z. (Polen) einen PKW der Marke […], Kennzeichen […], obwohl gegen ihn ein Fahrverbot bestand.

B. Mit Schreiben vom 24. März 2021 ersuchte das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») die polnischen Behörden um Übermittlung zusätzlicher Informationen zum Verfahren gegen A. vor dem Amtsgerichts Hrubieszow (namentlich zur An-/Abwesenheit von A. an den Gerichtsverhandlungen, zu dessen Verteidigung durch einen Rechtsanwalt etc.; act. 4.2).

 

C. Mit Antwortschreiben vom 14. Mai 2021 reichte das polnische Justizministerium die vom BJ beantragten Ergänzungen zum Auslieferungsersuchen ein (act. 4.3).

D. In der Folge ersuchte das BJ mit Schreiben vom 7. Juli 2021 die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, A. zum Auslieferungsersuchen samt Ergänzung einzuvernehmen (act. 4.4). Dieser wurde am 23. August 2021 zum Auslieferungsersuchen einvernommen. A. erklärte dazu, mit einer Auslieferung an Polen nicht einverstanden zu sein (act. 4.5).

E. Mit Schreiben vom 6. September 2021 reichte Rechtsanwalt Daniele Moro für A. die Stellungnahme zum Auslieferungsersuchen ein und ersuchte um seine Bestellung als unentgeltlicher Rechtsvertreter (act. 4.6). Mit Schreiben vom 30. September 2021 reichte Rechtsanwalt Moro dem BJ seine Honorarnote ein (act. 4.7).

F. Das BJ bewilligte mit Auslieferungsentscheid vom 6. Oktober 2021 die Auslieferung von A. an Polen für die dem Auslieferungsersuchen des polnischen Justizministeriums vom 18. Februar 2021, ergänzt am 24. Mai 2021, zugrunde liegenden Straftaten. In Disp. Ziff. 2 des Auslieferungsentscheids ernannte das BJ Rechtsanwalt Moro zum unentgeltlichen Rechtsvertreter von A. und legte die Entschädigung wie beantragt auf Fr. 2'231.10 inkl. Auslagen und MWST fest (act. 4.8).

G. Gegen den Auslieferungsentscheid vom 6. Oktober 2021 lässt A. mit Eingabe datiert vom 8. November 2021 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben (act. 1). Er beantragt die Aufhebung des Auslieferungsentscheids, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz bzw. des Staates. Er stellt dabei den Antrag auf unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung (act. 1 S. 2).

H. Das BJ beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom 18. November 2021 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge (act. 4). Mit Schreiben vom 22. November 2021 wurde diese Eingabe dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht (act. 5).

I. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Polen sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1) sowie die hierzu ergangenen Zusatzprotokolle vom 15. Oktober 1975 (ZP I EAUe; SR 0.353.11) und vom 17. März 1978 (ZP II EAUe; SR 0.353.12) massgebend.

Überdies anwendbar sind das Übereinkommen vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen [SDÜ]; CELEX-Nr. 42000A0922(02); Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19–62; Text nicht publiziert in der SR, jedoch abrufbar auf der Website der Schweizerischen Eidgenossenschaft unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.1 Anhang A; https://www.fedlex.admin.ch/de/sector-specificagreements/EU-acts-register/8/8.1) i.V.m. dem Beschluss des Rates 2007/533/JI vom 12. Juni 2007 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II), namentlich Art. 26–31 (CELEX-Nr. 32007D0533; Abl. L 205 vom 7. August 2007, S. 63–84; abrufbar unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.4 Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands), sowie diejenigen Bestimmungen des Übereinkommens vom 27. September 1996 über die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-Auslieferungsübereinkommen; CELEX-Nr. 41996A1023(02); Abl. C 313 vom 23. Oktober 1996, S. 12–23), welche gemäss dem Beschluss des Rates 2003/169/JI vom 27. Februar 2003 (CELEX-Nr. 32003D0169; Abl. L 67 vom 12. März 2003, S. 25 f.; abrufbar unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.2 Anhang B) eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands darstellen. Die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler oder multilateraler Abkommen bleiben unberührt (Art. 59 Abs. 2 SDÜ; Art. 1 Abs. 2 EU-Auslieferungsübereinkommen; Zimmermann, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 5. Aufl. 2019, N. 22 f., 28–52, 193 ff.).

1.2 Soweit die Staatsverträge und Zusatzprotokolle bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), namentlich das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11). Nach dem Günstigkeitsprinzip gelangt das innerstaatliche Recht auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt ( BGE 142 IV 250 E. 3 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen; 140 IV 123 E. 2 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen; 137 IV 33 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen E.2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte ( BGE 135 IV 212 E. 2.3 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen; 123 II 595 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen E. 7c; TPF 2016 65 Entscheide der Amtlichen Sammlung Als Filter hinzufügen Link öffnen E. 1.2; 2008 24 E. 1.1; Zimmermann, a.a.O., N. 170 ff., 211 ff., 240 ff.).

1.3 Für das Beschwerdeverfahren gelten zudem die Art. 379-397 StPO sinngemäss ( Art. 48 Abs. 1 i.V.m. Art. 47 IRSG) sowie die Bestimmungen des VwVG (vgl. Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG; Zimmermann, a.a.O., N. 273).

2.

2.1 Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung des Entscheides bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden ( Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 50 Abs. 1 VwVG).

2.2 Die Beschwerde gegen den Auslieferungsentscheid vom 6. Oktober 2021 wurde vorliegend fristgerecht erhoben. Der Beschwerdeführer ist als Adressat des Auslieferungsentscheides ohne weiteres zu dessen Anfechtung legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

3.

3.1 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden ( Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungsvoraussetzungen grundsätzlich mit freier Kognition. Der Beschwerdekammer steht es frei, einzelne Auslieferungsvoraussetzungen einer Überprüfung zu unterziehen, die nicht Gegenstand der Beschwerde sind. Sie ist jedoch anders als eine Aufsichtsbehörde nicht gehalten, die angefochtene Verfügung von Amtes wegen auf ihr Konformität mit sämtlichen anwendbaren Bestimmungen zu überprüfen ( BGE 123 II 134 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen E. 1d; TPF 2011 97 Entscheide der Amtlichen Sammlung Als Filter hinzufügen Link öffnen E. 5).

3.2 Ausserdem muss sich die Beschwerdeinstanz nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt ( BGE 141 IV 294 E. 1.3.1 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen; 139 IV 179 E. 2.2 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 16. Juli 2004 E. 5.2. m.w.H.).

4.

4.1 Der Beschwerdeführer rügt in einem ersten Punkt, dass das Auslieferungsersuchen in englischer Sprache verfasst sei und keiner nach Art. 23 EAUe vorgesehenen Sprache entspreche (act 1 S. 5). Es erschliesse sich ihm nicht, weshalb mit der materiellen Ergänzung nicht auch direkt eine formelle Korrektur verlangt worden sei. Die ersuchende Behörde habe alle Dokumente in deutscher Sprache eingereicht, jedoch beim Auslieferungsersuchen als wichtigstem Dokument auf eine Übersetzung verzichtet. Missbräuchliches Verhalten auf Seiten der ersuchenden Behörde könne somit nicht ausgeschlossen werden. Folglich sei das Auslieferungsersuchen wegen formeller Mängel abzulehnen (act. 1 S. 5).

4.2 Es trifft zu, dass das achtzeilige Auslieferungsersuchen vom 18. Februar 2021 auf Englisch verfasst ist, obwohl nach Art. 28 Abs. 5 IRSG ausländische Ersuchen (wie auch ihre Unterlagen) in deutscher, französischer oder italienischer Sprache oder mit Übersetzung in eine dieser Sprachen einzureichen wären. Vorliegend ist indessen offensichtlich, dass der Inhalt des Auslieferungsersuchens allen Beteiligten verständlich war. Gegenteiliges wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. So lag der ausführliche Antrag des Amtsgerichts Hrubieszow vom 14. Dezember 2020 auf Auslieferung des Beschwerdeführers zwecks Vollstreckung der Freiheitsstrafe mitsamt dem Urteil des Amtsgerichts Hrubieszow vom 22. Mai 2018, den weiteren Unterlagen und ergänzenden Informationen in deutscher und polnischer Sprache vor. Zudem befand sich in polnischer Sprache eine an die Vorsteherin des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes adressierte und vom 15. Februar 2021 datierte Vorversion des Auslieferungsersuchens vom 18. Februar 2021 in den Auslieferungsunterlagen (act. 4.1). Durch die fehlende Übersetzung wurden folglich keine Rechte der auszuliefernden Person beeinträchtigt noch ist ein missbräuchliches Verhalten des ersuchenden Staates ersichtlich (vgl. zu diesem Massstab Urteile des Bundesgerichts 6B_300/2013 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 3. Juni 2013 E. 2; 1A.248/2006 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 1. Februar 2007 E. 2.2; 1A.76/2006 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 15. Mai 2006 E. 2.5; 1A.56/2000 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 17. April 2000 E. 2b; Z immermann, a.a.O., N. 291 f.; s. auch Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2018.62 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 13. März 2018). Die Rüge des Beschwerdeführers erweist sich als inhaltsleer.

5.

5.1 In einem zweiten Punkt bringt der Beschwerdeführer vor, dass über ihn in seiner Abwesenheit geurteilt worden sei. Der Beschwerdegegner habe die Voraussetzungen für die Rechtmässigkeit und die EMRK-Konformität des Abwesenheitsurteils unvollständig und teilweise unkorrekt geprüft (act. 1 S. 6). Das Abwesenheitsverfahren entspreche nicht den Anforderungen an ein faires Verfahren nach Art. 6 EMRK (act. 1 S. 8).

So sei der Grossteil der Vorladungen nie beim Beschwerdeführer angekommen. Dies könne nicht als rechtsgenügliche Vorladung klassifiziert werden. Die Voraussetzung der rechtsgenüglichen Zustellung sei daher nicht erfüllt, wodurch das Abwesenheitsurteil bereits gegen die Mindestanforderungen an ein faires Verfahren nach Art. 6 EMRK nicht erfülle (act. 1 S. 6 f.).

Der Beschwerdeführer sei sodann zu keinem Zeitpunkt anwaltlich vertreten gewesen. Der Beschwerdeführer habe erklärt, dass er sich keinen Anwalt geholt habe, weil er sich diesen nicht habe leisten können. Zwar mache die ersuchende Behörde geltend, der Beschwerdeführer sei auf sein Recht auf einen amtlichen Verteidiger hingewiesen worden, für den Fall, dass er die Kosten eines Wahlverteidigers nicht zu tragen vermöchte. Ob dies der Wahrheit entspreche und er dies schlichtweg nicht verstanden habe, oder ob diese Mitteilung ihm nie zugekommen sei, lasse sich an dieser Stelle nicht beurteilen (act. 1 S. 7).

Der Beschwerdegegner äussere sich ausserdem zur dritten Voraussetzung, dem Nachweis, dass die beschuldigte Person zweifelsfrei auf ihre Teilnahme verzichtet oder sich der Justiz zu entziehen versucht habe, nicht (act. 1 S. 7). Es gebe keine Anhaltspunkte, die auf einen ausdrücklichen Verzicht oder einen Versuch, sich der Justiz zu entziehen, schliessen liessen (act. 1 S. 7 f.).

5.2

5.2.1 Die allgemeinen Prinzipien des Völkerrechts sowie Gründe des internationalen ordre public können einer Auslieferung entgegenstehen.

Der Verfolgte hat grundsätzlich Anspruch darauf, in Anwesenheit beurteilt zu werden (Art. 6 EMRK; Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 14 UNO-Pakt II). Das Erscheinen des Beschuldigten vor Gericht ist von zentraler Bedeutung sowohl für dessen Recht, gehört zu werden, als auch für die Notwendigkeit, die Richtigkeit seiner Behauptungen zu überprüfen und diese den Aussagen des Opfers und der Zeugen gegenüberzustellen ( BGE 127 I 213 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen E. 3a).

Dieses Recht ist jedoch nicht absolut: Nach der Praxis des Bundesgerichts und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sind Abwesenheitsverfahren zulässig, sofern der in Abwesenheit Verurteilte nachträglich verlangen kann, dass ein Gericht, nachdem es ihn zur Sache angehört hat, nochmals überprüft, ob die gegen ihn erhobenen Beschuldigungen begründet sind ( BGE 127 I 213 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen E. 3a S. 215 m.w.H.).

Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 14 UNO Pakt II und Art. 29 Abs. 2 BV gewähren einem in Abwesenheit Verurteilten auch kein bedingungsloses Recht auf eine Neubeurteilung. Eine solche kann von der Einhaltung bestimmter Formen und Fristen seitens des Gesuchstellers abhängig gemacht werden.

Ferner kann eine Neubeurteilung abgelehnt werden, wenn der in Abwesenheit Verurteilte wirksam verteidigt war und auf sein Anwesenheitsrecht verzichtet, sich geweigert hat, an der Verhandlung teilzunehmen oder die Unmöglichkeit, dies zu tun, selber verschuldet hat. Dies muss allerdings zur Überzeugung des Gerichts feststehen; dem Beschwerdeführer darf die Beweislast für diese Tatsachen nicht auferlegt werden. Nach der bundesgerichtlichen Praxis ist die Abwesenheit nicht nur im Falle höherer Gewalt (objektive Unmöglichkeit zu erscheinen) gültig entschuldigt, sondern auch im Falle subjektiver Unmöglichkeit aufgrund der persönlichen Umstände oder eines Irrtums. Ein Verzicht setzt voraus, dass der Verfolgte zur Gerichtsverhandlung gültig vorgeladen wurde. Auch dafür darf die Beweislast nicht dem Verurteilten auferlegt werden ( BGE 129 II 56 E. 6.2 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen S. 60; 127 I 213 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen E. 3a und 4 S. 215 ff.; Urteile des Bundesgerichts 1A.2/2004 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 6. Februar 2004 E. 4.3 und 4.5; 1A.289/2003 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 20. Januar 2004 E. 3.3; Frowein/Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 3. Aufl. 2009, Art. 6 N. 159).

5.2.2 In Strafprozessen sind die minimalen prozessualen Verfahrensrechte des Angeschuldigten zu gewährleisten (vgl. Art. 6 EMRK, Art. 14 UNO-Pakt II). Für die Auslieferung zur Vollstreckung eines Abwesenheitsurteils enthält sodann Art. 3 des 2. ZP zum EAUe eine spezielle Regelung: Danach kann die ersuchte Vertragspartei die Auslieferung zur Vollstreckung eines Abwesenheitsurteils ablehnen, wenn nach ihrer Auffassung in dem diesem Urteil vorangegangenen Verfahren nicht die Mindestrechte der Verteidigung gewahrt worden sind, die anerkanntermassen jedem einer strafbaren Handlung Beschuldigten zustehen. Die Auslieferung wird jedoch bewilligt, wenn die ersuchende Vertragspartei eine als ausreichend erachtete Zusicherung gibt, der Person, um deren Auslieferung ersucht wird, das Recht auf ein neues Gerichtsverfahren zu gewährleisten, in dem die Rechte der Verteidigung gewahrt werden (Urteil des Bundesgerichts 1A.135/2005 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 22. August 2005 E. 3.1).

Nach der Rechtsprechung sind die minimalen Verteidigungsrechte des abwesenden Angeklagten im Sinne von Art. 3 des 2. ZP zum EAUe gewahrt, wenn dieser an der Gerichtsverhandlung durch einen frei gewählten Verteidiger vertreten wurde, der sich an der Verhandlung beteiligen und Anträge stellen konnte ( BGE 129 II 56 E. 6.2 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen am Schluss und E. 6.3 S. 60 f.; Urteil des Bundesgerichts 1A.261/2006 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 9. Januar 2007, E. 3.2), bzw. der in Abwesenheit Verurteilte gegen das Abwesenheitsurteil bei einer Rechtsmittelinstanz, welche in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht über eine umfassende Kognition verfügt, ein Rechtsmittel erheben konnte und in diesem Verfahren die Mindestrechte der Verteidigung gewahrt wurden ( BGE 129 II 56 E. 6.4 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen S. 61 f.). Diesfalls besteht kein Anlass für die Ablehnung der Auslieferung oder die Einholung einer Zusicherung nach Art. 3 des 2. ZP zum EAUe beim ersuchenden Staat.

Bei der Beurteilung der Frage, ob im ausländischen Abwesenheitsverfahren die Mindestrechte der Verteidigung gewahrt worden sind, verfügen die Rechtshilfebehörden des ersuchten Staates über einen erheblichen Ermessensspielraum ( BGE 117 Ib 337 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen E. 5c S. 345; Urteil des Bundesgerichts 1A.261/2006 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 9. Januar 2007 E. 3.2). Es kann nicht Aufgabe der Rechtshilfebehörden sein, die Wirksamkeit der Verteidigung im Einzelnen zu überprüfen; dies ist ihnen in aller Regel, mangels Kenntnis der Akten und der Verfahrensordnung des ersuchenden Staates, auch nicht möglich. Insofern kann ein Auslieferungshindernis allenfalls bei einer offensichtlich ungenügenden Verteidigung in Frage kommen (Urteil des Bundesgerichts 1A.135/2005 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 22. August 2005 E. 3.2.2).

5.3 Wie bereits im angefochtenen Auslieferungsentscheid wiedergegeben (act. 4.8 S. 6), machten die polnischen Behörden auf Nachfrage des Beschwerdegegners folgende ergänzende Angaben zum polnischen Strafverfahren (act. 4.3):

Der Beschwerdeführer sei im Verlaufe des Ermittlungsverfahrens mehrfach darüber belehrt worden, jederzeit seine Wohn- und Zustelladresse zu melden und – sofern er sich nicht in Polen aufhalte – eine Zustelladresse im Inland zu bezeichnen. Wenn er dieser Verpflichtung nicht nachkomme, gelte im Einklang mit dem polnischen Prozessrecht ein Schriftsatz als zugestellt, wenn er an die zuletzt bekannte Adresse im Inland versendet wurde, und das Verfahren gegen ihn könne in Abwesenheit durchgeführt werden. Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer ebenfalls über sein Recht auf einen Anwalt aufgeklärt worden sowie über sein Recht auf einen amtlichen Verteidiger, wenn er sich keinen Anwalt leisten könne. Der Beschwerdeführer habe den Empfang dieser Belehrung mit seiner Unterschrift bestätigt. Am 12. Januar 2016 habe der Beschwerdeführer zudem persönlich die Anklageschrift zusammen mit den erneuten Belehrungen über seine Rechte und Pflichten empfangen. Er sei dabei erneut auf die möglichen Folgen hingewiesen worden, wenn er keine Zustelladresse im Inland bzw. innerhalb der Europäischen Union melde. Zudem habe der Beschwerdeführer die Schriftsätze persönlich empfangen, die ihn über das Gerichtsverfahren am 16. Februar 2016, 1. April 2016, 1. Juni 2016 und 12. Juni 2016 informiert hätten. Weitere Vorladungen zu den Gerichtsterminen am 26. April 2017, 7. Juni 2017, 7. Juli 2017, 19. September 2017, 15. November 2017, 28. Dezember 2017, 28. März 2018 und 8. Mai 2018 habe der Beschwerdeführer trotz zweimaliger Avisierung nicht empfangen. Diese Vorladungen würden gemäss polnischen Strafprozessrecht als ordnungsgemäss zugestellt gelten, da der Beschwerdeführer keine andere Zustelladresse innerhalb Polens oder der Europäischen Union gemeldet habe. Im Laufe des Verfahrens habe der Beschwerdeführer sein Recht auf einen amtlichen Verteidiger nicht in Anspruch genommen, obwohl er darüber mehrfach aufgeklärt worden sei. Er habe auch an keiner Gerichtsverhandlung teilgenommen.

5.4 Unter Berufung auf das völkerrechtliche Vertrauensprinzip kommt der Beschwerdegegner zum Schluss, dass die vorstehende Darstellung der polnischen Behörden nicht anzuzweifeln ist (act. 4.8 S. 7). Gestützt auf die Angaben der polnischen Behörden zum Gerichtsverfahren gegen den Beschwerdeführer hält der Beschwerdegegner fest, dass jener über das Strafverfahren sowie seine Rechte und Pflichten ausreichend informiert gewesen sei. Er weist darauf hin, dass der Beschwerdeführer rechtmässig vorgeladen und über die Folgen des Fernbleibens und der Nichtmeldung einer Zustell-adresse innerhalb Polens oder der Europäischen Union belehrt worden sei. Er führt auch aus, dass es nicht den polnischen Behörden anzulasten sei, dass sich der Beschwerdeführer im Verlaufe des Verfahrens abgesetzt habe. Aufgrund dessen kommt der Beschwerdegegner zum Schluss, dass die Mindestrechte der Verteidigung vorliegend gewahrt worden seien, weshalb keine Zusicherung im Sinne von Art. 3 Ziff. 1 ZP 2 zu verlangen sei, welche gemäss polnischem Recht ohnehin nicht abgegeben werden könnte (act. 4.8 S. 7).

5.5 Diesen Erwägungen und Schlussfolgerungen des Beschwerdegegners kann ohne weiteres gefolgt werden. Sie sind zutreffend und unter keinem Titel zu beanstanden. Was der Beschwerdeführer dagegen einwenden lässt, erweist sich auf der ganzen Linie als unbehelflich. Seine Rüge ist unbegründet.

6. Andere Auslieferungshindernisse wurden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Die Auslieferung des Beschwerdeführers an Polen ist daher zulässig und die Beschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.

7.

7.1 Der Beschwerdeführer beantragt, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung zu gewähren ( RP.2021.82 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen).

7.2 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint ( Art. 65 Abs. 1 VwVG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist ( Art. 65 Abs. 2 VwVG). Diese Regelung ist Ausfluss von Art. 29 Abs. 3 BV. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese ( BGE 142 III 138 E. 5.1 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen S. 139 f.; 139 III 475 E. 2.2 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen S. 476).

7.3 Anhand des oben Ausgeführten (E. 4 - 6) erweist sich die Beschwerde offensichtlich als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG. Demzufolge ist das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung abzuweisen. Der womöglich schwierigen wirtschaftlichen Situation kann aber mit einer reduzierten Gerichtsgebühr Rechnung getragen werden.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG und Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a BStKR).

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung wird abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 8. April 2022

Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts

Der Präsident:                                                             Die Gerichtsschreiberin :

Zustellung an

-              Rechtsanwalt Daniele Moro

-              Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden ( Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind ( Art. 48 Abs. 2 BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt ( Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist ( Art. 84 Abs. 2 BGG).

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.